Umweltmanagement / EMAS / Ökoaudit

EMAS - Das Gemeinschaftssystem über die freiwillige Beteiligung von Organisationen für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

Die neue EMAS-III-Verordnung

Die EMAS-Novellierung ist abgeschlossen und am 22. Dezember 2009 als Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl. L 342/1). Sie ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten und löst die EMAS-II-Verordnung ab. Einige Neuerungen bedürfen noch der Umsetzung in nationales Recht, wofür die Mitgliedstaten ein Jahr Zeit haben, andere werden mit Inkrafttreten sofort gültig. Für anstehende Revalidierungen gibt es Übergangsregelungen.

Aufbau der Verordung

EMAS II wurde noch durch eine Reihe von erläuternden EU-Leitfäden ergänzt. Bewährte Regelungen daraus wurden bei der Novellierung direkt in EMAS III übernommen, so dass zwar der Verordnungstext selbst von 18 auf 52 Artikel gewachsen ist, dafür aber alle relevanten Regelungen jetzt in einem Dokument zusammengefasst sind, was die Handhabbarkeit vereinfachen dürfte. Die Entscheidung der Kommission vom 07.09.2001 zu den eintragungsfähigen Einheiten, zur Validierung und Umweltbetriebsprüfung sowie zur Logo-Verwendung wurde aufgehoben. Auch die bisher in Anhang V beschriebenen Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Aufgaben der Umweltgutachter wurden in den Artikelteil der Verordnung überführt (Kapitel V und VI, Artikel 18 und 31).

Kern des Umweltmanagementsystems sind wie bisher die Anforderungen der DIN EN ISO 14001. Diese wurden jetzt in Anhang II (bisher Anhang I) aufgenommen, die Zusatzanforderungen von EMAS sind dort direkt den einzelnen Abschnitten der ISO 14001 zugeordnet.

In den Anhängen finden sich ausführlichere Hinweise zu folgenden Themen:

  • Anhang I: Umweltprüfung, beinhaltet auch die Erfassung und Bewertung der Umweltaspekte (bisher getrennt in Anhang VI und VII

  • Anhang II: Anforderungen an ein UMS und von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen

  • Anhang III: interne Umweltbetriebsprüfung (bisher Anhang II)

  • Anhang IV: Umweltberichterstattung, beinhaltet die Umwelterklärung (bisher Anhang III) und die neuen Kernindikatoren für die Umweltleistung

  • Anhang V: EMAS-Logo (bisher Anhang IV)

  • Anhang VI: Für die Registrierung erforderliche Angaben

  • Anhang VII: Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten

  • Anhang VIII: Entsprechungstabelle EMAS II / EMAS III

Übergangsregelungen für bereits registrierte Organisationen

Grundsätzlich gilt, dass alle bestehenden EMAS-Registrierungen weiterhin gültig bleiben!

Steht die nächste Begutachtung turnusgemäß´vordem 11. Juli 2010 an, kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen um sechs Monate verlängert werden (Artikel 51 (2) b). Dann schließt sich ein normaler Validierungszyklus an.

Erstbegutachtungen

Die Erstbegutachtungen müssen mit Inkrafttreten der neuen EMAS-Verordnung ab dem 11.01.2010 gemäß den neuen Bestimmungen durchgeführt werden.

Validierungszyklen für kleine Unternehmen

Nach Artikel 7 können kleine und mittlere Unternehmen (KMU nach EU-Definition: u. a. bis zu 250 Mitarbeiter) sowie Behörden, die u. a. für weniger als 10.000 Einwohner zuständig sind oder weniger als 250 Personen beschäftigen, bei den Registrierungsstellen längere Validierungszyklen beantragen. Der Gutachter muss dazu bestätigen, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

• Begutachtung und validierte Umwelterklärung alle vier Jahre (statt drei) und
• validierte aktualisierte Umwelterklärung alle zwei Jahre (statt jährlich)

Allerdings sind der zuständigen Registrierungsstelle jährlich aktualisierte, wenn auch nicht validierte, Umwelterklärungen zu übersenden.

Kernindikatoren für die Umweltleistung

In der Umwelterklärung müssen künftig Angaben zu festgelegten "Kernindikatoren" gemacht werden, "soweit sie sich auf die wesentlichen direkten Umweltaspekte beziehen" (Anhang IV). Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in den Bereichen:

Energieeffizienz: jährlicher Gesamtenergieverbrauch mit Anteil der erneuerbaren Energien
Materialeffizienz: jährlicher Massenstrom der verschiedenen Einsatzmaterialien
Wasser: jährlicher Wasserverbrauch
Abfall: jährliches Abfallaufkommen und Aufkommen gefährlicher Abfälle
Biologische Vielfalt: Flächenverbrauch
Emissionen: jährliche Gesamtemissionen von Treibhausgasen und anderen Emissionen

Referenzdokumente

Auf EU-Ebene werden branchenspezifische Referenzdokumente erarbeitet (Art. 46). Sie sollen helfen, die Umsetzung der neuen Anforderungen in der Praxis zu erleichtern, u. a. mit HInweisen zu geeigneten Indikatoren und der Darstellung bewährter Umweltmanagementpraktiken. Mit der Erstellung der Referenzdokumente wurde bereits begonnen, zunächst für die öffentliche Verwaltung und den Einzelhandel. Die Tourismus- und Baubranche sind in Vorbereitung.

EMAS-Logo

In Zukunft wird es der Klarheit halber nur noch ein Logo mit dem Zusatz "geprüftes Umweltmanagement" geben. Die Version "geprüfte Information" entfällt (Artikel 10). Es bleibt dabei, dass das Logo nicht auf Produkten und deren Verpackung verwendet werden darf.

Global EMAS

EMAS wird künftig weltweit angewendet werden können (Artikel 1: "innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft"). Die Mitgliedstaaten können entsprechende Regelungen (z. B. Modalitäten der Registrierung oder zur Durchführung und Überwachung der Begutachtungen) einführen, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Es gilt die Umsetzungsfrist von einem Jahr, so dass die Möglichkeit, auch Standorte außerhalb der EU zu registrieren, spätestens ab 2011 gegeben sein dürfte.

Sammelregistrierungen

Organisationen mit mehreren Standorten (auch in verschiedenen Ländern), können künftig eine Sammelregistrierung beantragen. Auch dafür bedarf es noch weiterer Umsetzungsregeln der Mitgliedstaaten (Artikel 3 (2)).

Pflichten der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission

Die Mitgliedstaaten sollen die Verbreitung von EMAS insbesondere bei KMU fördern (Artikel 36) un diese dabei unterstützen EMAS umzusetzen, vor allem auch bei der Einhaltung von Umweltvorschriften. Die Werbung und Information der Öffentlichkeit über EMAS obliegt ebenfalls den Mitgliedstaaten (Artikel 33 und 34)

Die EU-Kommission wird u. a. Datenbanken für Umwelterklärungen und für bewährte EMAS-Verfahren aufbauen sowie eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS führen (Artikel 42). Ferner muss die EU-Kommission prüfen, inwiefern bei der Ausarbeitung neuer bzw. bei der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften EMAS berücksichtigt werden kann. Ziel ist eine regulatorische Entlastung und bessere Rechtsetzung (Artikel 44).

Die IHKs in Nordrhein-Westfalen haben sich bereits 1995 dafür entschieden, die Registrierungsstellenaufgabe zu zentralisieren und der Niederrheinischen IHK zu übertragen. Sie ist damit eine der größten Registrierungsstellen in der gesamten EU.

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Dipl.-Betriebsw. Winfried Ballmann
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