Umschulung

Die berufliche Umschulung soll nach der gesetzlichen Definition „zu einer anderen Tätigkeit befähigen“ (Paragraf 1 Absatz 5). Nach wie vor müssen Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

Die Vorschriften über die Umschulung (Paragrafen 58-63) sind ihrer Systematik nach den Vorschriften über die Fortbildung angepasst worden. Die drei Möglichkeiten der Regelung beruflicher Umschulung sind nun deutlicher voneinander getrennt. Spezielle Umschulungsregelungen können vom Bundesministerium für Bildung und Forschung als Verordnungen erlassen werden (Paragraf 58), ferner können auch die Industrie- und Handelskammern spezielle Umschulungsregelungen als Satzung erlassen (Paragraf 59) und schließlich kann die Umschulung auch in anerkannten Ausbildungsberufen durchgeführt werden (Paragraf 60). In der Reihenfolge der Paragrafen ist keine Rangfolge der Vorschriften zu erblicken.

Auch im Rahmen der Umschulung wird darauf hingewiesen, dass ausländische Vorqualifikationen bei der Prüfung von Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigt werden müssen (Paragraf 61).

Im Rahmen der Anzeigepflicht für Umschulungsbetriebe und andere Umschulungsträger musste bereits bisher das Umschulungsverhältnis der Industrie- und Handelskammer angezeigt und eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beigefügt werden. Neu ist, dass dies nun nicht mehr erst nach Beginn der Maßnahme geschehen darf, sondern die Unterlagen bereits vor Beginn der Umschulung eingereicht werden müssen (Paragraf 62 Absatz 2). Die Anzeigepflicht umfasst den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

Quelle: Berufsbildungsgesetz von A-Z, Dr. Bettina Wurster, DIHK (Stand 06.06.2005)

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