Dok.-Nr. 1016 | Dokument druckenDokument als PDFDokument empfehlen
Überwachung der Ausbildung
[© panthermedia.net/Christoph Dieterle]
Die Industrie- und Handelskammern haben die Berufsausbildung zu überwachen. Das gilt auch für die Zeit während eines Auslandsaufenthaltes des Auszubildenden (Paragraf 76), wenngleich die Möglichkeiten der Industrie- und Handelskammern hier begrenzt sind. Die Industrie- und Handelskammern können zum Beispiel die Ausbildungsnachweise oder die im Rahmen der Teilnahme an EU-Programmen bestehenden Berichtspflichten der Auszubildenden zur Kontrolle nutzen (Zwischen- und Endbericht). Sie können auch in Kooperation mit ausländischen Kammern vorgehen, wie dies in zahlreichen grenzüberschreitenden Projekten bereits geschieht. Sie können insbesondere mit und/oder über Mittlerorganisationen agieren.
Die Anforderungen an die Überwachung steigen mit der Länge eines Auslandsaufenthaltes. Für Auslandsaufenthalte über vier Wochen ist ein mit der Industrie- und Handelskammer abgestimmter Plan erforderlich. Der Plan kann auch im Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem aufnehmenden Betrieb bestehen, in dem Rechte und Pflichten der Beteiligten, Ausbildungsinhalte et cetera beschrieben werden. Dem Ausbildenden wird empfohlen, im Vertrag zu vereinbaren, welche Teile des Ausbildungsrahmenplans im Ausland vermittelt werden sollen. Fragen wie die Geeignetheit des Ausbildungspersonals und der Ausbildungsstätte im Ausland sind dann durch die Industrie- und Handelskammer anhand dieses Planes zu prüfen.
Als Faustregel wird man davon ausgehen können, dass die Überwachung von Gruppenmaßnahmen durch die Überprüfung der Unterlagen des Austauschprogramms geschieht. Bei individuellen Maßnahmen sind die Vereinbarungen zwischen dem deutschen und dem ausländischen Betrieb zu überprüfen. Empfohlen wird für individuelle Maßnahmen eine Vereinbarung des deutschen Betriebs mit dem ausländischen Betrieb, in der diejenigen Teile des Rahmenplans, die im Ausland vermittelt werden sollen, konkret aufgelistet sind (der entsendende Betrieb kann zum Beispiel dem ausländischen Partner eine Checkliste mit den zu vermittelnden Ausbildungsinhalten übergeben).
Quelle: Berufsbildungsgesetz von A-Z, Dr. Bettina Wurster, DIHK (Stand 06.06.2005)
