Teilkoch/Teilköchin

Ausbildungsregelung der Niederrheinischen IHK nach § 66 BBiG

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bedarfsfall unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs, anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle kann die IHK entsprechende Ausbildungsregelungen erlassen.


Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum "Teilkoch", kann eine darauf aufbauende 24-monatige Fachausbildung zum „Beikoch“ angeschlossen werden. Jede Ausbildungsstufe endet mit einer Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Die Ausbildung zum „Beikoch“ setzt eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als „Teilkoch“ voraus.

Teilköche haben hauptsächlich folgende Aufgaben:

  • Vorbereitungsarbeiten für die Herstellung der einzelnen Gerichte
  • Zubereiten der Speisen, Suppen und Soßen
  • Herstellen von einfachen Desserts und Kompotten
  • Beurteilen der Eigenschaften von Lebensmitteln und sonstigen Roh- und Hilfsstoffen der Küche
  • Pflegen und Instandhalten der Maschinen und Arbeitsgeräte

Organisation der Ausbildung

Ausbildungsnachweise

Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit
Vertragsänderung

Berufsausbildungsvertrag

Ausbildungsvergütung

  • Tarifregister NRW
  • Hinweise: Wie finde ich den richtigen Tarif?
  • Hinweise: Wer ist tarifvertraglich gebunden?
    Wer darf bis zu 20% unter der Vorgabe liegen?

Urlaubsanspruch

Ausbildungsordnung

Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung

Aktuelle News

  • ...

Prüfung

Ausbildungsprüfungsordnung

Allgemeine Informationen

Zwischenprüfung

  • In diesem Berufsbild wird keine Zwischenprüfung durchgeführt.

Abschlussprüfung

Prüfungsstatistik


Berufsschulen unseres IHK-Bezirks

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