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Persönliche Eignung für Ausbilder
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An den Voraussetzungen der persönlichen Eignung ändert sich nichts. Die Ausbildenden sowie die Ausbilder dürfen nicht die Ausschlussmerkmale des Paragrafen 29 erfüllen. Demnach ist persönlich nicht geeignet, wer
a. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
b. wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Persönlich geeignet müssen auch Personen sein, die an der Ausbildung unter der Verantwortung eines Ausbilders mitwirken (siehe Fachliche Eignung).
Quelle: Berufsbildungsgesetz von A-Z, Dr. Bettina Wurster, DIHK (Stand 06.06.2005)
