Dok.-Nr. 1000 | Dokument druckenDokument als PDFDokument empfehlen
Ladenöffnungsgesetz NRW
Der nordrhein-westfälische Landtag hat das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen.
Die Kernpunkte des Ladenöffnungsgesetzes NRW:
- An Werktagen werden die Öffnungszeiten vollständig freigegeben (6 x 24-Stunden-Regelung, bisher konnten die Geschäfte zwischen 06.00 und 20.00 Uhr ihre Waren anbieten).
In Zukunft kann an vier Sonn- oder Feiertage im Jahr geöffnet werden, einer davon darf ein Adventssonntag sein. Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz weiterhin sicherzustellen.
Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz weiterhin sicherzustellen. Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch die Kommunen. Ausgenommen von dieser Regelung sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag), an denen die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen bleiben müssen. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten, Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
Weitere Ausnahmen vom Ladenschlussgebot an Sonn- und Feiertagen sieht das Gesetz lediglich für den Verkauf bestimmter Waren (z. B. Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren) oder für bestimmte Verkaufsstellen wie Hofläden, Apotheken, Tankstellen bzw. Einzelhandelsgeschäfte auf Flughäfen und Personenbahnhöfen für den Verkauf von Artikeln des Reisebedarfs vor. Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.
Einzelhandelsgeschäfte in festgesetzten/bestimmten Wallfahrtsorten sowie in Ausflugs-, Erholungs- und Kurorten dürfen zur Förderung des Tourismus jährlich an maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden solche Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören.
Außerdem regelt das Gesetz die Arbeitszeiten zum Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen. Für sie gelten in Zukunft die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen anderen Branchen.
Ihr Ansprechpartner
![]() | Dipl.-Geogr. |
Tel. 0203 2821-257
E-Mail: benecke@niederrhein.ihk.de

