Dok.-Nr. 1748 | Dokument druckenDokument als PDFDokument empfehlen
Helfer/-in im Gastgewerbe
Ausbildungsregelung der Niederrheinischen IHK nach § 66 BBiG
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bedarfsfall unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs, anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle kann die IHK entsprechende Ausbildungsregelungen erlassen.
Die Ausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. Nach erfolgreichem Abschluss kann diese Ausbildung auf eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe mit 12 Monaten angerechnet werden.
Berufliche Fähigkeiten:
Der/die Helfer/-in im Gastgewerbe:
- stellt einfache Speisen her und richtet sie an,
- serviert Speisen und Getränke,
- schenkt Getränke aus und stellt Aufguß- und Heißgetränke her,
- richtet Gästeräume her,
- lagert Waren und überwacht Bestände,
- führt Verwaltungsarbeiten durch,
- wirkt bei Verkaufsaktionen mit,
- nimmt Reservierungen entgegen,
- empfängt und betreut Gäste.
Organisation der Ausbildung
Ausbildungsnachweise
Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit
Vertragsänderung
Berufsausbildungsvertrag
Ausbildungsvergütung
- Tarifregister NRW
- Hinweise: Wie finde ich den richtigen Tarif?
- Hinweise: Wer ist tarifvertraglich gebunden?
Wer darf bis zu 20% unter der Vorgabe liegen?
Urlaubsanspruch
- Tarifregister NRW
- Merkblatt
Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung
Aktuelle News
- ...
Prüfung
Ausbildungsprüfungsordnung
Allgemeine Informationen
- Materialbereitstellung / Prüfungsvorbereitung
- Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Zwischenprüfung
- Termine
- Merkblätter
Abschlussprüfung
- Pruefungstermine Abschlusspruefung ind-techn.pdf
- Pruefungsablauf Helfer im Gastgewerbe AP
- Anmeldung zur Abschlussprüfung
- Prüfungsergebnisse online
Berufsschulen unseres IHK-Bezirks
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Pestalozzistr. 1
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Telefon: 0203 2821-361
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