Fachliche Eignung

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An der fachlichen Eignung der Ausbilder haben sich einige Dinge geändert. Es bleibt beim Grundsatz, dass man eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben muss und eine angemessene Zeit in dieser Fachrichtung praktisch tätig gewesen sein muss. Das gilt ebenfalls für vergleichbare schulische Prüfungen, ebenso bei Abschlussprüfungen an einer deutschen Hochschule. Weggefallen ist das Mindestalter von 24 Jahren für den Ausbilder.

Auslegungsfähig ist die Anforderung „eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen sein muss“. Die Industrie- und Handelskammer hat hier einen Beurteilungsspielraum. Es muss sichergestellt sein, dass der potentielle Ausbilder eine gewisse persönliche Reife sowie berufliche Reife erlangt hat. Das ist unabhängig vom Alter und muss individuell beurteilt werden. Bei einer theoretisch ausgerichteten Hochschulausbildung wird die Zeit im Beruf eher länger sein als bei einer praktisch ausgerichteten Fachhochschulbildung. Der Maßstab für die Angemessenheit muss sich an dem praktischen Anteil des Ausbildungsganges orientieren und in Beziehung zu den betrieblichen Erfahrungen nach Abschluss der Ausbildung gesetzt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Übrigen durch Rechtsverordnungen präzisieren, für welche Berufe welche fachlichen Eignungsprüfungen anerkannt werden müssen. Dies ist nicht mehr auf Berufe der Industrie- und Handelskammer und landwirtschaftliche Berufe beschränkt. Bisher existiert eine solche Rechtsverordnung nicht.

Unter der Verantwortung der Ausbilder können Ausbildungsinhalte jetzt auch teilweise durch Personen vermittelt werden, die nicht alle Erfordernisse für die fachliche Eignung der Ausbilder erfüllen, jedoch neben ihrer persönlichen Eignung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung einzelner Ausbildungsgegenstände erforderlich sind (Paragraf 28 Absatz 3).

Vergleiche auch: Persönliche Eignung.

Quelle: Berufsbildungsgesetz von A-Z, Dr. Bettina Wurster, DIHK (Stand 06.06.2005)

Antrag Zuerkennung fachliche Eignung

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