Dok.-Nr. 501 | Dokument druckenDokument als PDFDokument empfehlen
Brancheninformation Immobilien
Die Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung
Die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
- Wohnräume,
- gewerbliche Räume,
- einschließlich. Miet- und Pachtverträge,
- die Bauträgertätigkeit sowie
- die Vermittlung von Darlehen und Vermögensanlagen
ist eine erlaubnispflichitige gewerbliche Tätigkeit nach § 34 c der Gewerbe-Ordnung.

